Totalschaden

Entgegen der fälschlichen Annahme, Totalschäden würden immer durch aufsehenserregende Crashs mit hohem Tempo verursacht, handelt es sich hier eher um einen versicherungstechnischen Begriff, der bei allen aufgeführten Schadensarten zum Tragen kommen kann. Relevant für die Einordnung eines Schadensfalles als Totalschaden ist, ob der zu erwartende Aufwand für die Reparatur des Schadens am Fahrzeug dessen Marktwert übersteigt. Der Marktwert wird selbstverständlich für den Zustand vor dem Eintritt des fraglichen Unfallschadens vom Kfz-Sachverständigen / Kfz-Gutachter ermittelt.

Bei einem Neufahrzeug tritt der Totalschadensfall also nur auf, wenn es wirklich zu einem schweren Unfall gekommen ist. Interessanter gestalten sich die Fälle bei älteren Fahrzeugen. Wenn der Restwert eines 15-jährigen Kleinwagens beispielsweise unter z.B. 600 Euro liegt, kann sogar ein kleiner Auffahrunfall mit Beschädigung des Fahrwerks dafür sorgen, dass die zu erwartende Reparatur teurer als der Restwert käme, und das Fahrzeug folglich als Totalschaden eingestuft wird. Im Falle eines Totalschadens ersetzen die Versicherungen nur den Restwert des Fahrzeugs. Dem Eigentümer bleibt es dann überlassen den Restbetrag für die Instandsetzung selbst zu berappen oder sich ein vergleichbares Gebrauchtfahrzeug im selben Preisbereich zu suchen.


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