Unter dem Restwert versteht man im schadenrechtlichen Sinne den Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert muß bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.
UNABHÄNGIG
RENOMMIERT
KOMPETENT