Der Geschädigte hat alternativ zur Anmietung eines Mietfahrzeuges / Mietwagens während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeuges die Möglichkeit, sog. „technisches Schmerzensgeld“ zu fordern. Man spricht hier von der nach Tagesätzen zu berechnenden Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp, die nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach Schwacke zu berechnen sind.
Zusätzlicher Hinweis: Der Geschädigte hat die Möglichkeit, Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagen / Mietfahrzeug miteinander zu kombinieren. Dies kann insbesondere aus Sicht des Geschädigten dann sinnvoll sein, wenn zu Anfang noch Unklarheiten bezüglich des Unfallherganges und damit bezüglich der Haftung vorhanden sind. Häufig kürzen Versicherer bei Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter die Nutzungsausfallentschädigung auf einen zum Teil deutlich geringeren Betrag, teilweise sogar auf die sog. Vorhaltekosten. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, Tendenzen in der Rechtsprechung zeigen jedoch, dass auch bei älteren Fahrzeugen aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges die volle Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Ausfall in der Regel konkret nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung des Steuerberaters).
UNABHÄNGIG
RENOMMIERT
KOMPETENT